Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 17. August 2026 · ausschließlich Unternehmergeschäft
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Vereinbarungen zwischen der Markus Nissl Consulting GmbH, Siegesplatz 17/1/15, 1220 Wien, FN 596485i, Handelsgericht Wien (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren gewerblichen Leistungsbeziehern (nachfolgend „Auftraggeber“; gemeinsam „Parteien“). Diese AGB gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG. Der Auftraggeber sichert zu, ein solcher zu sein.
Der Allgemeine Teil (A) gilt für jeden Vertrag. Die Teile B bis G gelten zusätzlich nach dem Inhalt der jeweils vereinbarten Leistung. Mehrere Teile können nebeneinander gelten. Im Zweifel geht der speziellere Teil vor. Die Bezeichnung im Angebot ist nicht Voraussetzung für die Anwendung eines Teils.
Für eigene Produkte des Auftragnehmers gelten gesonderte Bedingungen. Sie sind nicht Gegenstand dieser AGB.
A. Allgemeiner Teil
1. Geltung
1.1 Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Auftragnehmer, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, selbst bei deren Mitteilung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Vertragserfüllungshandlungen gelten nicht als Zustimmung.
1.3 Es gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung. Änderungen dieser AGB für bestehende Dauerschuldverhältnisse teilt der Auftragnehmer in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen ab Zugang widerspricht; auf diese Rechtsfolge und das Widerspruchsrecht wird in der Mitteilung hingewiesen. Im Fall des Widerspruchs kann jede Partei das betroffene Dauerschuldverhältnis binnen eines Monats außerordentlich kündigen.
2. Vertragsschluss und Rangfolge
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich befristet oder als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, durch Annahme eines verbindlich bezeichneten Angebots oder dadurch zustande, dass der Auftragnehmer mit Wissen des Auftraggebers mit der Leistung beginnt.
2.2 Soweit diese AGB Schriftform oder Textform verlangen, genügt E-Mail oder eine andere lesbare, dauerhaft speicherbare Erklärung, sofern nicht ausdrücklich eigenhändige Unterschrift verlangt ist.
2.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuell ausgehandelte Vereinbarung, (2) angenommenes Angebot oder Auftragsbestätigung, (3) Leistungsbeschreibung, SLA und Auftragsverarbeitungsvertrag, jeweils für ihren Regelungsbereich, (4) diese AGB. Angaben auf der Website werden nur Vertragsinhalt, soweit sie in das Angebot aufgenommen sind.
2.4 Ein unentgeltliches Vorgespräch begründet keinen Vertrag.
3. Leistungsarten
3.1 Gegenstand des Vertrags ist die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung.
3.2 Die Teile B bis G gelten nach dem Inhalt dieser Leistung:
- Teil B für Schulungen und Workshops;
- Teil C für schriftliche Prüfungen und Audits;
- Teil D für nach Aufwand abgerechnete Leistungen;
- Teil E für vorgehaltene Zeit- oder Leistungskontingente;
- Teil F für die Entwicklung, Herstellung oder wesentliche Erweiterung von Software oder sonstigen Produkten für den Auftraggeber;
- Teil G, soweit der Auftragnehmer Systeme, Anwendungen oder Daten des Auftraggebers betreibt, hostet oder in einer von ihm verantworteten Umgebung bereitstellt.
3.3 Werden mehrere Leistungsinhalte vereinbart, gelten die betreffenden Teile nebeneinander. Im Überschneidungsfall geht der speziellere Teil vor.
3.4 Soweit nicht ausdrücklich ein Werk oder ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer eine sorgfältige Tätigkeit. Einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Erfolg schuldet er nicht. Die unternehmerische Entscheidung verbleibt beim Auftraggeber.
3.5 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Andernfalls gelten sie als Zieltermine.
4. Leistungserbringung
4.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistung nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ort, Mittel und eingesetzte Personen bestimmt er, soweit nicht anders vereinbart. Er ist berechtigt, geeignete Dritte heranzuziehen, und bleibt für die vertragsgemäße Erbringung verantwortlich.
4.2 Nicht geschuldet sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart: Rechts- und Steuerberatung, Dokumentation über den vereinbarten Umfang hinaus, Schulung, Wartung, ständige Erreichbarkeit, barrierefreie Gestaltung, Penetrationstests sowie die Beschaffung von Lizenzen Dritter.
4.3 Für Leistungen Dritter, insbesondere Cloud-Dienste, Modelle, Standardsoftware, Register und Behörden, steht der Auftragnehmer nicht ein, es sei denn, er hat deren Auswahl oder Betrieb ausdrücklich übernommen.
4.4 Stellt der Auftragnehmer fest, dass die vereinbarte Leistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, hat er dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Auftraggeber hat binnen 14 Tagen die Voraussetzungen für eine mögliche Ausführung zu schaffen. Unterbleibt dies, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffene Leistung abzulehnen oder vom betroffenen Auftrag zurückzutreten. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Umstand aus der Sphäre des Auftraggebers, sind die bis dahin erbrachten Leistungen und Auslagen zu vergüten.
5. Mitwirkung und Säumnis
5.1 Der Auftraggeber hat an der Leistungserbringung in dem Umfang mitzuwirken, der für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. Er stellt dem Auftragnehmer insbesondere rechtzeitig, richtig und vollständig die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Freigaben und Testdaten bei, benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und trifft die von ihm geforderten Entscheidungen binnen angemessener Frist.
5.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass beigestellte Inhalte, Daten, Marken und Materialien frei von Rechten Dritter genutzt werden dürfen. Er hat den Auftragnehmer insoweit schad- und klaglos zu halten, soweit den Auftragnehmer kein eigenes Verschulden trifft.
5.3 Verzögerungen und Mehraufwand aus fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung hat der Auftraggeber zu vertreten. Verbindliche Termine verschieben sich entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen abzurechnen.
5.4 Erklärungen, Freigaben und Entscheidungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer zur Fortsetzung der Leistung benötigt, hat der Auftraggeber binnen 14 Tagen ab Zugang zu treffen. Trifft er sie nicht, setzt der Auftragnehmer eine Nachfrist von sieben Tagen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist gilt:
- der Auftraggeber befindet sich in Mitwirkungsverzug;
- der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung auszusetzen, Termine anzupassen und die Wartezeit nach den vereinbarten Sätzen abzurechnen;
- ein dem Auftraggeber übermitteltes Änderungsangebot gilt als abgelehnt; der bisher vereinbarte Umfang bleibt maßgeblich.
5.5 Dauert der Mitwirkungsverzug trotz Hinweis auf diese Rechtsfolge weitere 14 Tage an, ist der Auftragnehmer berechtigt, den betroffenen Auftrag nach § 1168 ABGB zu beenden. Gesetzliche Entgeltansprüche bleiben unberührt.
5.6 Schweigen gilt nicht als Zustimmung zu einer Erweiterung des Leistungsumfangs oder zu einer Erhöhung des Entgelts.
6. Vergütung und Zahlung
6.1 Es gelten die im Angebot genannten Nettopreise in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Nebenkosten, insbesondere Reise, Unterkunft, Drittlizenzen, Cloud und Domains, trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht ausdrücklich eingeschlossen sind. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, sofern nicht anders vereinbart.
6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Fortschritt entsprechende Teilrechnungen und angemessene Vorauszahlungen zu legen sowie abgrenzbare Leistungen gesondert abzurechnen.
6.3 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart. Die Zahlung gilt mit Eingang auf dem Konto des Auftragnehmers als geleistet.
6.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB sowie die Pauschale gemäß § 458 UGB und der Ersatz darüber hinausgehender notwendiger Betreibungskosten. Nach Mahnung und fruchtloser Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen auszusetzen. Termine verschieben sich entsprechend.
6.5 Der Auftraggeber kann ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur aus demselben Vertragsverhältnis.
6.6 Als Maßstab für die Anpassung der Entgelte aus Dauerschuldverhältnissen vereinbaren die Parteien den Verbraucherpreisindex 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich. Wird dieser Index nicht fortgeführt, tritt der von der Bundesanstalt als Nachfolger bezeichnete Index an seine Stelle. Ausgangswert ist die für den Monat des Vertragsbeginns veröffentlichte Indexzahl. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Entgelte einmal je Kalenderjahr im Ausmaß der seit der letzten Festsetzung eingetretenen Indexveränderung anzupassen; die Anpassung wirkt in beide Richtungen. Er hat sie dem Auftraggeber spätestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform bekanntzugeben. Beträgt die Erhöhung mehr als zehn Prozent des zuletzt festgesetzten Entgelts, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das betroffene Dauerschuldverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens aufzulösen.
6.7 Körperliche Sachen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber übergibt, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des dafür vereinbarten Entgelts im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat sie bis dahin sorgfältig zu verwahren und den Auftragnehmer von Zugriffen Dritter unverzüglich zu verständigen.
7. Nutzungsrechte
7.1 An vorbestehenden Methoden, Werkzeugen, Vorlagen, Komponenten und Kenntnissen des Auftragnehmers sowie an Open-Source-Software (Background-IP) verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer oder den jeweiligen Rechteinhabern. Open-Source unterliegt der jeweiligen Lizenz.
7.2 Soweit Teil F nichts Abweichendes bestimmt, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der jeweiligen Leistung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht am vertraglichen Arbeitsergebnis für den vertraglich vorausgesetzten eigenen Unternehmenszweck ein. Bearbeitung, Weitergabe, Unterlizenzierung und Veröffentlichung sind nur geschuldet, soweit ausdrücklich vereinbart. Im Zweifel verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer; eine über den vertraglich vorausgesetzten Zweck hinausgehende Rechtseinräumung wird nicht vermutet.
7.3 Sämtliche Rechtseinräumungen nach dieser Ziffer stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber das für die betroffene Leistung vereinbarte Entgelt zur Gänze berichtigt hat. Vor Eintritt dieser Bedingung erwirbt der Auftraggeber keine Rechte am Arbeitsergebnis. Gestattet der Auftragnehmer die Nutzung bereits davor, so geschieht dies widerruflich und begründet keinen Rechtserwerb; der Widerruf ist in Textform zu erklären und wirkt mit Zugang.
7.4 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer an seinen Materialien die zur Vertragserfüllung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein.
8. Geheimhaltung und Loyalität
8.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die (a) dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, (b) ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, (c) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder (d) aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
8.2 Die Parteien überbinden diese Pflicht ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen. Nach Vertragsende besteht sie fünf Jahre fort, soweit keine längere gesetzliche Pflicht besteht. Auf Verlangen sind vertrauliche Unterlagen zurückzugeben oder zu löschen, soweit Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen.
8.3 Verletzt eine Partei ihre Verpflichtungen nach Ziffer 8.1 schuldhaft, so hat sie der anderen Partei für jeden Verstoß, der eine wesentliche vertrauliche Information betrifft, eine vom Nachweis eines Schadens unabhängige Vertragsstrafe von EUR 20.000 zu leisten. Mehrere Verstöße, die auf demselben Vorgang beruhen, gelten als ein Verstoß. Die Summe der nach dieser Ziffer verwirkten Vertragsstrafen ist mit EUR 100.000 begrenzt; die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz. Das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs. 2 ABGB wird nicht abbedungen. Der Ersatz eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt vorbehalten; geleistete Vertragsstrafen sind darauf anzurechnen.
8.4 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie unterlassen während der Vertragsdauer und für zwölf Monate nach deren Ende die Abwerbung und die Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern der anderen Partei, die an der Erbringung der Leistung mitgewirkt haben. Öffentliche Stellenausschreibungen und Bewerbungen aus eigenem Antrieb bleiben zulässig. Die dagegen verstoßende Partei hat pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Jahresbezugs des betroffenen Mitarbeiters zu leisten.
8.5 Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber namentlich als Referenz nennen, soweit dabei keine vertraulichen Inhalte offengelegt werden. Der Auftraggeber kann die Nennung in Textform untersagen; ab Zugang unterbleibt jede künftige Nennung.
9. Datenschutz
9.1 Jede Partei erfüllt die Pflichten ihres datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereichs. Der Auftraggeber ist, soweit nicht anders vereinbart, Verantwortlicher für die dem Auftragnehmer überlassenen personenbezogenen Daten.
9.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Ohne diesen Vertrag beginnt der Auftragnehmer mit einer solchen Verarbeitung nicht. Verzögert sich der Abschluss, verschiebt sich der betroffene Leistungsbeginn.
9.3 Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/1689 werden im Angebot zugeordnet, soweit der Auftragnehmer als Anbieter oder Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems oder eines Systems mit Transparenzpflichten nach Art. 50 tätig wird.
10. Einsatz von KI-Werkzeugen
10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen, soweit vereinbarte Geheimhaltungs-, Datenschutz- oder Sicherheitsanforderungen nicht verletzt werden.
10.2 Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Zugangsdaten des Auftraggebers werden nicht in öffentlich trainierende Dienste eingegeben, es sei denn, der Auftraggeber gibt dies frei oder der Dienst bietet eine geeignete vertragliche und technische Bindung.
10.3 Der Auftraggeber kann den Einsatz bestimmter Werkzeuge in Textform untersagen. Aufwand, Kosten und Dauer können sich hierdurch ändern.
11. Gewährleistung
11.1 Für Mängel der Leistung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in dieser Ziffer oder im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 UGB bleibt in ihrem Anwendungsbereich unberührt. Der Auftraggeber hat einen Mangel nach dessen Entdeckung ohne unnötigen Aufschub in Textform anzuzeigen und ihn dabei so zu beschreiben, dass der Auftragnehmer ihn nachvollziehen und eingrenzen kann.
11.2 Im Unternehmergeschäft beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, sechs Monate ab Abnahme, sonst ab Erbringung.
11.3 Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Verbesserung oder Neuherstellung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Der Auftraggeber hat die Untersuchung zu ermöglichen. Nimmt der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter Eingriffe oder Änderungen am Arbeitsergebnis vor, so entfällt die Gewährleistung des Auftragnehmers. Sie bleibt nur bestehen, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel mit dem Eingriff in keinem Zusammenhang steht.
11.4 Kein Mangel liegt vor bei nicht vereinbarter Umgebung, Fehlbedienung, Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, Störungen fremder Dienste oder unterlassenen Updates außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.
11.5 Beratung, Workshops, Stunden und Retainer sind Dienstleistungen. Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet, soweit er nicht ausdrücklich als Werk vereinbart ist.
11.6 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird abbedungen. Eine Beweislastumkehr, also eine Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Schuldlosigkeit am Mangel zu beweisen, ist ausgeschlossen.
11.7 Zur Verbesserung durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers ist der Auftraggeber erst berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer zwei Verbesserungsversuche ermöglicht hat und auch der zweite Versuch fehlgeschlagen ist, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn wegen Gefahr in Verzug ein sofortiges Einschreiten geboten ist.
12. Haftung
12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und für Personenschäden. Für krass grobe Fahrlässigkeit haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2 Für Schäden, die der Auftragnehmer bloß leicht fahrlässig verursacht, wird eine Haftung nicht übernommen. Ausgenommen bleiben Personenschäden; für diese haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.3 Bei grober Fahrlässigkeit, die nicht krass grob ist, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt. Je Schadensfall haftet der Auftragnehmer höchstens bis zur Höhe des Entgelts, das der Auftraggeber für die betroffene Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis tatsächlich gezahlt hat, bei einem einmaligen Projekt bis zu dessen Nettoentgelt. Für sämtliche Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen ist die Haftung mit dem für dieses Vertragsjahr gezahlten Entgelt begrenzt, bei einem einmaligen Projekt mit dessen Nettoentgelt. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadensfälle gelten als ein Schadensfall.
12.4 Soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen sind mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechung und Ansprüche Dritter.
12.5 Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer im Rahmen dieser Ziffer nur auf den typischen Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer, aktueller Sicherung. Die Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit Teil G sie nicht ausdrücklich überträgt. Die Haftung nach dieser Ziffer ist der Höhe nach jedenfalls durch Ziffer 12.3 begrenzt.
12.6 Erbringt der Auftragnehmer die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter und entstehen in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegen diese Dritten, so tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber hat sich in diesem Fall vorrangig an den Dritten zu halten. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
12.7 Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls aber mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Diese Frist gilt nicht für Personenschäden und nicht für Ansprüche aus Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit.
13. Laufzeit und Beendigung
13.1 Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung des vereinbarten Umfangs. Das Rücktrittsrecht gemäß § 1168 ABGB bleibt unberührt. Bei vorzeitiger Beendigung durch den Auftraggeber sind die erbrachten Leistungen zu vergüten; für noch nicht erbrachte Werkleistungen das vereinbarte Entgelt abzüglich nachweislich ersparter Aufwendungen.
13.2 Dauerschuldverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht anders vereinbart. Die Kündigungsfristen ergeben sich aus den Teilen E und G, sonst drei Monate zum Monatsende in Textform.
13.3 Die Stornierung eines erteilten Auftrags durch den Auftraggeber bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Der Anspruch des Auftragnehmers nach Ziffer 13.1 und § 1168 ABGB bleibt davon unberührt; er beträgt jedenfalls mindestens 30 Prozent des noch nicht abgerechneten Auftragswerts zuzüglich des Entgelts für die bereits erbrachten Leistungen und des Ersatzes der aufgelaufenen Kosten. Für Workshops geht Teil B vor.
13.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlicher Vertragsverletzung trotz Nachfrist, Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung mit Nachfrist, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, soweit die Fortsetzung unzumutbar ist, oder schwerwiegender Gefährdung von Sicherheit oder Daten.
14. Höhere Gewalt
Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Ausfall unverzichtbarer Netze oder Cloud-Anbieter sowie Cyberangriffe trotz angemessener Maßnahmen, befreien diese Partei für die Dauer der Störung. Termine verschieben sich entsprechend. Dauert die Störung länger als 60 Tage, ist jede Partei berechtigt, den noch nicht erfüllten Teil des betroffenen Auftrags zu beenden.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information.
15.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich seines Zustandekommens und seiner Beendigung, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Änderungen des Vertrags und dieser Formabrede bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag ohne Zustimmung des Auftraggebers auf ein mit ihm konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, hilfsweise eine dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende wirksame Bestimmung.
B. Workshop
B.1 Ein Workshop ist eine zeitlich begrenzte Schulung. Geschuldet ist die Durchführung am vereinbarten Termin im vereinbarten Format. Ein bestimmter Lernerfolg und die spätere Umsetzung beim Auftraggeber sind nicht geschuldet.
B.2 An überlassenen Unterlagen erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für den internen Gebrauch. Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung und Nutzung als eigene Schulungsleistung bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
B.3 Verlegt oder storniert der Auftraggeber, gilt, sofern nicht anders vereinbart: bis einschließlich 14 Tage vor dem Termin kostenfrei; danach 50 Prozent des Entgelts; ab sieben Tage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen das volle Entgelt, jeweils abzüglich nachweislich ersparter Aufwendungen. Nicht stornierbare Reise- und Raumkosten sind zusätzlich zu ersetzen.
B.4 Sagt der Auftragnehmer ab, bietet er einen Ersatztermin an oder erstattet bereits gezahltes Entgelt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
C. Audit
C.1 Ein Audit ist die schriftliche Prüfung des im Angebot umgrenzten Gegenstands. Geschuldet sind der Bericht im vereinbarten Umfang und ein Durchgang des Berichts. Die Entscheidung über Finanzierung und Fortsetzung trifft der Auftraggeber.
C.2 Der Bericht ist ein Werk. Binnen 14 Tagen ab Übergabe kann der Auftraggeber eine Überarbeitungsrunde verlangen. Sie umfasst Unklarheiten und fehlende Bezüge auf bereits übergebene Unterlagen, nicht eine Erweiterung des Gegenstands. Danach ist das Audit erbracht. Unterbleibt das Verlangen, gilt der Bericht mit Ablauf der Frist als abgenommen.
C.3 Der Auftraggeber darf den Bericht intern und gegenüber zur Geheimhaltung verpflichteten Beratern und Organen nutzen. Eine Veröffentlichung oder Verwendung gegenüber Dritten als Testat bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
C.4 Die Umsetzung der Empfehlungen ist nicht Gegenstand des Audits und bedarf eines gesonderten Vertrags.
D. Stunden
D.1 Stunden sind nach Aufwand abgerechnete Dienstleistungen. Es gilt der vereinbarte Satz. Kleinste Einheit ist eine angefangene Viertelstunde, sofern nicht anders vereinbart.
D.2 Leistungen außerhalb der Geschäftszeit (Werktage 9:00 bis 18:00 Uhr, Ortszeit Wien) bedürfen ausdrücklicher Beauftragung. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt der Zuschlag 50 Prozent an Werktagen außerhalb dieser Zeit und 100 Prozent an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
D.3 Nicht verbrauchte Stunden eines Kontingents verfallen am Ende der jeweiligen Periode, sofern kein Übertrag vereinbart ist.
D.4 Stunden begründen keinen Anspruch auf ein Werk, soweit sie nicht ausdrücklich einem Werk zugeordnet sind.
E. Retainer
E.1 Ein Retainer ist die Vorhaltung des vereinbarten Zeit- oder Leistungskontingents. Geschuldet ist die Verfügbarkeit in diesem Rahmen, nicht ein unbestimmter Erfolg.
E.2 Nicht abgerufene Teile verfallen am Periodenende, sofern kein Übertrag vereinbart ist. Ein vereinbarter Übertrag ist auf die unmittelbar folgende Periode beschränkt. Darüber hinaus abgerufene Zeit wird nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
E.3 Der Retainer wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht anders vereinbart. Jede Partei kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündigen. Bereits fällige Perioden bleiben zahlbar.
E.4 Wird das Kontingent nicht abgerufen, bleibt das Entgelt der Periode geschuldet. Die Vorhaltung ist die Leistung.
F. Produktentwicklung für den Auftraggeber
F.1 Dieser Teil gilt für die Entwicklung, Herstellung oder wesentliche Erweiterung von Software oder sonstigen Produkten für den Auftraggeber. Der geschuldete Umfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot und der in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung. Nicht aufgeführte Funktionen, Schnittstellen, Migrationen, Schulungen, Dokumentation, Lizenzen Dritter, Hosting und Wartung sind nicht geschuldet.
F.2 Grundlage ist die vom Auftraggeber in Textform freigegebene Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber prüft sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Auftragnehmer hat auf ihm erkennbare Unausführbarkeit gemäß Ziffer 4.4 hinzuweisen. Eine umfassende Prüfung aller fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Auftraggebers schuldet er nicht, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart ist.
F.3 Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson, stellt Umgebung, Testdaten und Zugänge bereit und erwirbt die erforderlichen Lizenzen Dritter, soweit der Auftragnehmer sie nicht ausdrücklich mitliefert. Er räumt die zur Leistung erforderlichen Rechte ein und hält den Auftragnehmer von Ansprüchen der Rechteinhaber schad- und klaglos, soweit den Auftragnehmer kein eigenes Verschulden trifft.
F.4 Änderungen des freigegebenen Umfangs bedürfen eines Change Requests. Der Auftragnehmer hat die erkennbaren Folgen für Entgelt, Termin und Umfang in angemessener Frist darzustellen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Auftraggeber das Änderungsangebot in Textform annimmt. Für die Entscheidung gelten die Fristen und Rechtsfolgen der Ziffern 5.4 bis 5.6. Bis zur Entscheidung bleibt der bisherige Umfang verbindlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die betroffenen Arbeiten auszusetzen. Aufwand für eine wesentliche Schätzung darf er abrechnen.
F.5 Termine setzen rechtzeitige Mitwirkung und Freigaben voraus. Abgrenzbare Stände darf der Auftragnehmer gesondert übergeben und abrechnen.
F.6 Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an. Der Auftraggeber hat binnen 14 Tagen zu prüfen. Wesentliche Mängel sind nachvollziehbar zu rügen. Wesentlich ist ein Mangel, der den vereinbarten Gebrauch für den Echtbetrieb erheblich hindert. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; sie sind in angemessener Frist nachzubessern.
F.7 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist keine wesentlichen Mängel rügt, die Leistung vorbehaltlos produktiv nutzt oder die betreffende Rechnung vorbehaltlos zahlt. Die produktive Nutzung gilt jedenfalls als Abnahme.
F.8 Nach vollständiger Zahlung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber am eigens für ihn erstellten vertraglichen Arbeitsergebnis das ausschließliche Recht ein, es im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen und intern zu vervielfältigen. Die Übergabe von Quellcode, Repositories, Build-Umgebungen oder bearbeitbaren Projektdateien ist nicht geschuldet, es sei denn, sie ist ausdrücklich vereinbart. Ohne diese Übergabe umfasst das Nutzungsrecht keine Bearbeitung oder Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder Dritte. Background-IP verbleibt beim Auftragnehmer; der Auftraggeber erhält daran ein einfaches Mitbenutzungsrecht, soweit sie fest im Arbeitsergebnis verkörpert und für dessen Betrieb erforderlich ist. Open-Source und Drittsoftware verbleiben bei ihren Lizenzgebern.
F.9 Quellcode, die Übertragung sämtlicher Rechte und ein Verbot der Wiederverwendung von Background-IP sind gesonderte Leistungen und nur geschuldet, soweit ausdrücklich vereinbart.
F.10 Entsteht Streit, ob die Abnahmekriterien erfüllt sind, haben die Parteien vor Anrufung des Gerichts ein Schiedsgutachten einzuholen. Sie haben sich binnen 14 Tagen auf einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist jede Partei berechtigt, die Bestellung durch das sachlich zuständige Gericht in Wien zu beantragen. Der Sachverständige entscheidet ausschließlich die Frage, ob die Abnahmekriterien erfüllt sind. Das Gutachten bindet die Parteien als Schiedsgutachten, soweit es nicht offenbar unrichtig ist. Die Kosten trägt die Partei, deren Standpunkt nicht bestätigt wird; im Zweifel entscheidet der Sachverständige über die Kostentragung. Die Zuständigkeit der Gerichte im Übrigen bleibt unberührt.
G. Hosting und Betrieb
G.1 Dieser Teil gilt, soweit der Auftragnehmer Systeme, Anwendungen oder Daten des Auftraggebers betreibt, hostet oder in einer von ihm verantworteten Umgebung bereitstellt. Der Umfang ergibt sich aus dem Angebot. Ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet sind ständige Erreichbarkeit, eine bestimmte Verfügbarkeitsquote, Geo-Redundanz, Penetrationstests, Wiederherstellungsübungen und die fachliche Wartung der Anwendung.
G.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Unterauftragnehmer einzusetzen, insbesondere Rechenzentrums- und Cloud-Anbieter mit Sitz im EWR oder mit angemessenem Datenschutzniveau. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt der Auftragnehmer.
G.3 Ohne SLA schuldet der Auftragnehmer eine im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb angemessene Verfügbarkeit, nicht den unterbrechungsfreien Betrieb. Eine Prozentzahl gilt nur, soweit ausdrücklich vereinbart. Geplante Wartung kündigt der Auftragnehmer an, soweit möglich. Nicht als Ausfall gelten geplante Wartung, Störungen aus der Sphäre des Auftraggebers, Ausfälle von Netzen oder Dritten außerhalb seines Einflusses, höhere Gewalt und Angriffe, die trotz angemessener Maßnahmen nicht vermeidbar sind.
G.4 Datensicherung schuldet der Auftragnehmer nur, soweit ausdrücklich vereinbart. Andernfalls obliegt sie dem Auftraggeber. Ist Sicherung vereinbart, gelten der dort bestimmte Rhythmus und die dort bestimmte Aufbewahrung.
G.5 Der Auftraggeber ist für Inhalte, Benutzerzugänge, fachliche Updates der Anwendung und die Rechtmäßigkeit der Nutzung verantwortlich, soweit der Auftragnehmer diese Aufgaben nicht ausdrücklich übernommen hat. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aus Inhalten und Nutzung schad- und klaglos zu halten, soweit den Auftragnehmer kein eigenes Verschulden trifft.
G.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zugang vorübergehend zu sperren, wenn (a) Inhalte rechtswidrig sind oder eine substantiierte Mitteilung einer Rechtsverletzung vorliegt, (b) eine akute Sicherheitsgefährdung besteht, (c) eine behördliche oder gerichtliche Anordnung vorliegt oder (d) nach Mahnung und Nachfrist ein Zahlungsverzug fortdauert. Soweit möglich, kündigt der Auftragnehmer die Sperre an, andernfalls teilt er sie unverzüglich danach mit.
G.7 Hosting wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht anders vereinbart. Jede Partei kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündigen.
G.8 Nach Vertragsende deaktiviert der Auftragnehmer die seiner Kontrolle unterliegenden Zugänge. Auf Verlangen und gegen Aufwand übergibt er binnen 30 Tagen nach Vertragsende eine übliche Datenherausgabe, soweit vorhanden und zumutbar. Der Auftraggeber hat innerhalb dieser Frist mitzuwirken. Danach löscht der Auftragnehmer die Daten, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Accounts bei Dritten hat der Auftraggeber selbst zu übernehmen oder neu einzurichten.
G.9 Verarbeitet der Auftragnehmer im Hosting personenbezogene Daten im Auftrag, gilt Ziffer 9.2. Ohne Auftragsverarbeitungsvertrag nimmt er den Betrieb nicht auf.
